Informationen für Auto - und Motorradfahrer
Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse unbedingt folgende Punkte beachten:
1. |
Dem Geschädigten steht es
grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung
und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt
selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen
Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das
Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschäden vorliegt (Schadenhöhe liegt
nicht höher als bis 500 - 1.000 €) dürfte als Schadensnachweis zumeist der
Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen. |
2. |
Die vollständige Beweissicherung
über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die
ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die
Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der
Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die
Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann
benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die
Reparaturdurchführung gibt. Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt
werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder
Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können. |
3. |
Beim Verkauf eines instand
gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall
offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann
einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden. |
4. |
Die Höhe eines eventuellen
Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt
werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig
auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro. |
5. |
Dem Geschädigten steht es frei,
sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm
vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). |
6. |
Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug
in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu
lassen. |
7. |
Benötigen Sie keinen Mietwagen
und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht
zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens Nutzungsausfallentschädigung
verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp.
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8. |
Halten Sie die Abwicklung des
Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der
Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens
angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger
durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet
wird. |
9. |
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche
kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen - die
Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers
grundsätzlich zu tragen (Anwälte vermittelt z. B. die Arbeitsgemeinschaft der
Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltsverein. |
10. |
Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Sachverständigen und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. |
Notieren Sie |
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Fotografieren Sie |
Bestehen Sie darauf, |
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Beachten
Sie bitte |