Geschädigter darf an "seinen" Händler
verkaufen
Der BGH geht sogar so weit, dass der Geschädigte sein
Fahrzeug auch ohne Gutachten zum Restwert zu einem von ihm
ausgehandelten Preis an "seinen" Autohändler verkaufen darf.
Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass er dann
das Risiko eines Nachweises durch den Haftpflichtversicherer
trägt, am örtlichen Markt sei ein höherer Betrag zu erzielen
gewesen. Das wiederum heißt, dass das Angebot eines
einzelnen Händlers nicht "der örtliche Markt" ist (Urteil
vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04).
BGH-Rechtsprechung im Überblick
Nimmt man alle bisherigen Urteile des BGH zur Grundlage,
kann man das Haftpflicht-Restwertthema wie folgt
zusammenfassen:
-
Der Sachverständige soll
den Restwert am allgemeinen Markt bemessen.
Der Geschädigte
darf sich auf das Gutachten verlassen und ohne Nachfrage
beim Versicherer zu dem Preis verkaufen (BGH, NJW 1992,
903).
-
Legt der Versicherer aber
ein konkretes (= Aufkäufer namentlich benannt) und
komfortables (= Aufkäufer holt zügig und kostenfrei bei
sofortiger Zahlung ab) Überangebot vor, bevor der
Geschädigte verkauft hat, muss sich der Geschädigte das
höhere Angebot anrechnen lassen (BGH, NJW 2000, 800).
Zu ergänzen ist noch: Der Geschädigte hat
nicht die Pflicht, dem Versicherer das Schadengutachten vor
Verkauf des beschädigten Fahrzeugs zur Prüfung vorzulegen.
Das lässt sich zum einen aus einer älteren Entscheidung des
BGH herauslesen (NJW 1992, 903). Explizit wurde dies aber
auch vom Landgericht Konstanz aktuell entschieden (Urteil
vom 17.6.2005, Az: 61 S 2/05).
Beachten Sie:
Das gilt alles nur für Haftpflichtfälle. Bei Kaskoschäden
greift das Weisungsrecht des Versicherers aus § 7 Absatz 3
AKB!
Dies ist
eine Information der Zeitschrift
"Unfallregulierung effektiv". |