Positive BGH-Entscheidung: Versicherer dürfen nur unter normalen Umständen erzielbaren Restwert ansetzen

 

 

 

 

 

Geschädigter darf an "seinen" Händler verkaufen
Der BGH geht sogar so weit, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auch ohne Gutachten zum Restwert zu einem von ihm ausgehandelten Preis an "seinen" Autohändler verkaufen darf. Gleichzeitig weist das Gericht aber darauf hin, dass er dann das Risiko eines Nachweises durch den Haftpflichtversicherer trägt, am örtlichen Markt sei ein höherer Betrag zu erzielen gewesen. Das wiederum heißt, dass das Angebot eines einzelnen Händlers nicht "der örtliche Markt" ist (Urteil vom 12.7.2005, Az: VI ZR 132/04).

BGH-Rechtsprechung im Überblick
Nimmt man alle bisherigen Urteile des BGH zur Grundlage, kann man das Haftpflicht-Restwertthema wie folgt zusammenfassen:

  • Der Sachverständige soll den Restwert am allgemeinen Markt bemessen.

Der Geschädigte darf sich auf das Gutachten verlassen und ohne Nachfrage beim Versicherer zu dem Preis verkaufen (BGH, NJW 1992, 903).

  • Legt der Versicherer aber ein konkretes (= Aufkäufer namentlich benannt) und komfortables (= Aufkäufer holt zügig und kostenfrei bei sofortiger Zahlung ab) Überangebot vor, bevor der Geschädigte verkauft hat, muss sich der Geschädigte das höhere Angebot anrechnen lassen (BGH, NJW 2000, 800).

Zu ergänzen ist noch: Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, dem Versicherer das Schadengutachten vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs zur Prüfung vorzulegen. Das lässt sich zum einen aus einer älteren Entscheidung des BGH herauslesen (NJW 1992, 903). Explizit wurde dies aber auch vom Landgericht Konstanz aktuell entschieden (Urteil vom 17.6.2005, Az: 61 S 2/05).

Beachten Sie: Das gilt alles nur für Haftpflichtfälle. Bei Kaskoschäden greift das Weisungsrecht des Versicherers aus § 7 Absatz 3 AKB!

Dies ist eine Information der Zeitschrift "Unfallregulierung effektiv".

 

 

 

 

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